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sey. Der einer Untreue bezüchtigte ehrliche Mann, wirder nicht bereitwillig seine Behälter öffnen, um sich vonallem Verdacht zu reinigen? Und können wohl unsreGerichte weniger thun, als dieser ehrliche Mann? oderdürfen sie zugeben, daß die öffentliche Meinung von ih-nen, wie von einem Menschen spreche, welcher, stattauf rechtliches Begehren seinen Koffer zu öffnen, immernur von seiner Ehrlichkeit spricht, und während er denSchlüssel mit beiden Händen festhält, fortwährend auf-das eifrigste betheuert, daß inwendig nicht das kleinsteStückchen ungerechten Guts zu finden sey?
Alle diese, theils aus.der Idee der Gerechtigkeit,theils aus dem dcrmaligen Stand der öffentlichen Mei-nung abgeleiteten Gründe, mögen indessen blos als ein-leitende Betrachtungen gelten, welche den Gegenstanderst nur im Allgemeinen zu beleuchten bestimmt sind. Um Al-les was zur vollständigen Ueberzeugung erforderlich seynmag umfassend zu erörtern, ist es nothwendig, densel-ben nach seinen Theilen und besondern Beziehungen nä-her in das Auge zu fassen. Und damit Hiebei nichts ver-wirrt und in der Verwirrung erschlichen werden könne,müssen wir die Ocffentlichkeit der Gerichte zunächst I. inihrer Beziehung auf die Partheien (parteilicheGerichts-Ocffentlichkeit), dann II. in ihrer Beziehungauf das Volk (volksthümliche Ocffentlichkeit), jedeim Besondern betrachten.