aufs Beste besorgt sey, daß alles nach rechtlicher Ord-nung vor sich gehe, und wenigstens nicht mehr Unrecht,als auch sonst unter jeder andern Form einer menschli-chen Rechtsverwaltung unter der gegenwärtigen möglichsey! — Alles dieses würde nur dazu dienen können,den einmal wachen Verdacht, welcher die Ausschließungdes Volks und der Parthcien bei Ausübung der wichtig-sten Nicbtcrhandlungen, belastet, desto fester zu begrün-den. Man würde die Wichtigkeit dessen, was sich hin-ter den gebannten Thüren verberge, genau nach demAufwand von Kraft und Eifer abmessen, womit fürdie fortdauernde Erhaltung dieser Art von Geheimnißgestritten würde. Der Beweis, daß es zur Sicherungunparthciischer Rechtspflege der Zulassung anderer Per-sonen nickt bedürfe, beweist auch wirklich gar nichts, solange nicht zugleich erweislich ist, daß jene Ocffentlich-kcit die Zwecke der Ncchtsvcrwaltung wesentlich störeoder gefährde: ein Beweis, von dem man im Vorausgewiß seyn kann, daß er mit Erfolg nicht geführt wer-den könne; weil ihm das Beispiel so vieler Völker undso vieler Jahrhunderte entgegensteht. So weit derselbebisher versucht worden, geht er nicht über einzelne kleineund seltene Nachtheile hinaus, die vor den bei weitemgrößeren Vortheilen in Unbedeutenheit verschwinden, undsckon allein von den verderblichen Folgen des Miß-trauens in die Gesetzlichkeit der Gcrcchtigkeitspflege voll-kommen überwogen werden. Sollte es keine besondernGründe geben, die Gerichtsthüren zu öffnen ; so gibtes wenigstens auch keine, diese Thüren zu schließen: isthinter diesen Thüren nichts zu sehen, was der Mühedes Zusehens lohnte, so lasse man sie wenigstens offenstehen, damit man eben sehe, daß — nichts zu sehen
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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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