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dige Kenntniß aller Schritte und Bewegungen des An-greifenden fordert, schon darum mit der Vorstellungvon ungerechter Gewalt vergesellschaftet; und dieFurcht vor einer solchen, wenn auch nur scheinbarhinterlistigen, schleichenden Gewalt, kann nichts ge-mein haben mit der Ehrfurcht (weil diese nie ohne Ver-trauen ist); sondern wird mehr oder weniger von demGefühl eines mit Verachtung gemischten Hasses in sichaufnehmen. Handelt nun eine solche, mit solchen Au-gen betrachtete Gewalt, sogar im Namen der Gerech«ti gleit; so ist es gerade dieser Name, welcher weitentfernt dieselbe jenem Verdachte zu entrücken, viel-mehr die solchem Verdacht anhängenden widrigen Ge-fühle nur noch mehr verstärkt und schärft. Denn einemit den Waffen der Gerechtigkeit ausgerüstete Gewalterscheint nur um desto furchtbarer; weil nun jenerVerdacht zugleich die Besorzniß in sich schließt, daß der Fre-vel hinter dem vorgehaltenen Medusen-Schilde desRechts desto sicherer seine Werke zu üben vermöge.Nichts aber empört sosehr als der Gedanke, das Hei-ligste könne mißbraucht werden zum Schändlichsten, derName der Gerechtigkeit zur Derübung einer Misse-that.
Gäbe es auch keine allgemeinen inneren Gründefür die Oeffentlicbkeit der Gerichte, so müßte schon dervon der mißtrauenden Volksmeinung auf unser gegen-wärtiges Gerichtswesen in Deutschland geworfene Ver-dacht für sich allein mehr als hinreichen, wenigstensfür uns die Nothwendigkeit einer Aenderung zu erwei-sen. Der größte Scharfsinn, die tiefste Sachkenntnißunternehme es, die Gefahrlosigkeit des bisherigen Zu-standes zn erweisen und darzuthun, daß bereits alles