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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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begründeten Glauben, daß die ehrliche Rechtlichkeit sichnicht zu verbergen habe, und daß mau gemeiniglichnichts heimlich zu thun pflege wessen man sich nicht zuschämen brauche, gleichgültig Trotz zu bieten, hiedurchaber mit der Oeffentlichkcit zugleich die äussere Beglau-bigung der Redlichkeit ihrer Absichten und der Recht-lichkeit ihres Thuns in der allgenteinen Meinung zuvernichten? Eine Gerechtigkeit, von welcher man Un«grrccbtigkeit fürchtet, ist nicht viel besser als die offeneUngerechtigkeit selbst. Und wenn Gerechtigkeit eine derstärksten Grundsäulcn des Staats ist, wie sie es wirk-lich ist; so wird dabei doch immer nothwendig voraus-gesetzt, daß sie auch wirklich als die Gerechtigkeit vom.Volke betrachtet und geachtet werde. Wenn aber dasVertrauen von ihr gewichen ist, so ist mit dem Ver-trauen sie selbst in der öffentlichen Ueberzeugung ver-schwunden, und damit auch jene mächtige Grundsäuleeingesunken.

Wären die Grenzen des Rechts durch Gesetze undFormen so genau abgemarkt und so dicht eingezäunt,dann noch über dieses durch Oberrichter, Wächter undAufseher so streng grhüthet, daß es menschlichen Rich-tern nicht wohl möglich wäre, sich absichtlich oder unab-sichtlich darüber hinaus zu verlieren: dennoch würde

alles dieses nicht hinreichend seyn, um den Verdacht,welcher das in irgend einer Beziehung Heimliche miß-trauisch bewacht, zumal wenn dasjenige, was sichganz oder theilweise verbirgt, eine über Leben, Frei-heit, Ehre, Vermögen schaltende Gewalt ist, zumildern oder niederzuschlagen. Jede Art vonGewalt, welche auf irgend eine Weise sich verbirgt,ist, weil eine vollkommene Vertheidigung die vollstän-