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theil dürste, der nicht zugleich ein Mittel anzugebenwüste, wie man unser gegenwärtiges Zeitalter wiederin die Bärmutter allenfalls des XI. Jahrhunderts hin-cinschieben könne, damit jenes als ein XII. Jahrhun-dert künstlich wiedergeboren werde. Alle diejenigenGründe für die Nothwendigkeit öffentlicher Rechtspflege,welche sich hauptsächlich auf die eine oder andere deroben bemerkten Voraussetzungen offenbar oder heimlichstützen, muffen daher in Beziehung auf unsre jetzt be-stehenden staatsrechtlichen und bürgerlichen Verhält-nisse ganz oder zum größten Theil ihre überzeugendeKraft verlieren und entweder nichts oder zu wenig oderzu viel beweisen. Nur solche Gründe welche entwederaus dem Wesen der Gerechtigkeit im Allgemeinen, oderaus der Nothwendigkeit, derselben eine so viel möglichvollkommene Verwaltung zu sichern, oder endlich ausden Rechtsverhältnissen monarchisch-republikanischer Staa-ten abgeleitet sind, können bei uns für die Ocffentlich-keit der Rechtspflege entscheiden. Und an solchen gu-ten Gründen ist die Gcricktsöffentlichkcit allerdingsstark genug, um einer Beihülfe der schlechteren entbeh-ren zu können.
Wie nach der Vorstellung der meisten Völker, dasLicht als Quelle, Element oder Symbol des Guten,hingegen die Finsterniß als Ursprung, Wcrkstätteoder Sinnbild alles Bösen betrachtet wird, so ist auchdie Vorstellungsart, nack welcher das Wahre undRechte immer in eng verwandter Verbindung mit derOffenheit, — Unwahrheit, Unrecht und Laster alslcicktschcue Nachtgeister in eben so inniger Verbindungmit der Ncrborgcnbeit gedacht werden, — tief inder Natur des menschlichen Gemüths und der Dinge