Viertes Hauptstück.
Von den Gründen der Nothwendigkeit öffentlicherRechtspflege im Allgemeinen.
^"enn in unsern Tagen von der Nothwendigkeitöffentlicher Rechtspflege und deren Einführung inDeutschland gesprochen wird; so hat man (wenn über-haupt etwas Vernünftiges dabei gedacht werden soll)weder an eine Gerichtsöffcntlichkeit im morgenländischcnSinne , noch an eine auf den Grund von Volkssonvc-rainetät und Volksmajcstät gebaute athcnicnsische oderrömische Gcrichtsöffcntlichkcik, noch an die unverän-derte Wiedereinführung der altdeutschen öffentlichenRechtspflege, in den vorhin entwickelten Beziehungen,zu denken. Denn was diese letzte betrift, so erscheintdieselbe ihrem wesentlichsten Theile nach mit den beson-dern Eigenthümlichkeiten, Voraussetzungen, Bedingun-gen und Verhältnissen einer untergegangenen Zeit,mit den übrigen Besonderheiten des damaligen Rechts-zustandes , der Sitten und der geistigen Bildung inDeutschland, so eng und unzertrennlich verbunden;daß wohl niemand die Wiedereinführung derselben ra-