sehe Gerichtsumstand durch die veränderten Zeikverhält-nissc an seiner ursprünglichen Bedeutung verlor, der-selbe imincr mehr »nd mehr sich verminderte, und end-lich ganz sich auflöste (35). Darum blieb zuletzt vonder alten Gerichtsverfassung nichts übrig, als entwederRichter und Schoppen ohne Umstand, oder gar nur derUrthcilsfrager allein, nicht nur ohne Umstand, sondernauch ohne Schoppen: womit denn, in jenem wie
in diesem Falle, die deutsche Gerichtsöffentlichkeit ihr,unter solchen Voraussetzungen, unvermeidliches Endeerreicht hatte.
(35) Es geschah dieses hier früher, dort später; weit früher inden nördlichen Gegenden Deutschlands, als im südlichen,zumal in Baiern. Die ungebo tenen Dinge kamen amRhein nach der Mitte des xv. Jahrhunderts ganz in Ver-fall , und wurden von den gebotenen verdrängt. Als imAnlange des XVt. Jahrh. Erzb. Albrecht von Mainzjene wiederherzustellen suchte, war er zugleich genöthigt,wenigstens die Dingpstichtigkeit zu beschränken, indem er zu-ließ, daß jede Ortschaft nur eine bestimmte Zahl Personenaus ihrer Mitte (Eltvill 14, jede andre Gemeinde 7)dazu abschicke. Vergl. Bodmann Rhein gallischeAltcrth. II. Abthl. CXV. S. 653. f.