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Schranken der altdeutschen Gerichte versammelte; s»fehlt es selbst an den kleinsten Punkt der Achnlichkeit,bei welchem ein altdeutscher Gerichtsumstand mit einen«vor den Gerichtsschranken versammelten ncufranzösischenPublikum verglichen werden könnte. Als die geheimeKraft der Zeit bereits an den Grundsäulcn der deut-schen Gerichtsverfassung genagt, die Ursachen, auswelchen sene Theilnahme des Volks an der Rechtspflegeursprünglich hervorgegangen war, zerstört, die Voraus-setzungen und Verhältnisse, mit welchen allein solcheArt der Rcchtsvcrwaltung steht und fällt, verändertoder aufgelöst hatte: da mustc freilich der alldeutsche
Ecrichtsumstaud mehr uud mehr von seiner ursprüng-lichen Bedeutung und Beschaffenheit verlieren, und,ehe er ganz ausblieb, dem Publikum welches man inunsern Tagen gewöhnlich im Sinne führt, immerähnlicher werden. Wer aber von einem Gebäude, vondessen Gestalt und Wohnlichkeit spricht, wird uns nichtzumuthcn, daß wir dabei nur an den spätern Zustandseiner Zerstörung denken sollen, an die, von Unkenund Eulen bewohnten Trümmer und Steinhaufen, inwelche es durch die Gewalt der Jahrhunderte zerfallenist. Uebcrdieses darf wohl mit mehr als bloßer Wahr-scheinlichkeit angenommen werden , daß wie der altdeut.
bis zum nächsten Gerichtstag Frist gegeben wurde. Imletzten Fall, welcher zu den seltneren gehörte, wurde demKläger wenigstens die Ladung erspare. „Sicht ein Mann„den andern vor Gericht stehn in der Schranne, er beklagt„ihn wohl ohne Fürgebot. — Ohne um Eigen, da soll„man ihm Tag umgeben in das Dinghaus." Schwaben-spiegel «->?. 26?. Vcrgl. Sachsenspiegel B. II.«rt. 3. 3,