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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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teil Zeugenbcweis bekräftiget werden- Der Beweis ei-nes außergerichtlich geschlossenen Vergleichs fordertez. B. sieben Zeugen; und wie leicht konnte von die-sen der eine oder der andere abgehen. Aber znm Be-weis eines gerichtlichen Vergleichs genügte das Zeugnißdes Richters und zweier Gerichtspersonen (31), anwelchen es bei der Menge von Schoppen und Ding-pflichtigen niemals fehlen konnte. Denn der gemeineDingpflichtige war Gerichtsperson wie der erwählteEckvppe; daher das Zeugniß des ersten gerade eben-so viel galt, als des letzten Zeugniß (32): nur daß

der Scköppe, wenn er über eine gerichtliche Hand-lung Zeugniß gab, im Allgemeinenbei des KönigsHulden" die Wahrheit seiner Aussage versicherte, derblos schöppcnbare Dingpflichtige hingegen einen beson-dern Zeugeneid zu schworen hatte (33).

Waren, nach dem unverdächtigen Zeugniß derGeschichte, Urtheilsfindung oder Urtheilsbekräftigungund gerichtliche Zeugnißgebnng, die beiden Haupt-zwecke (34), um derentwillen das Volk sich vor den

(31) Sachsenspiegel I. Art. 8. tu L,w. Weichbild »i-r.52.

(32) Sachsenspiegel l. Art. y RcchtbuchK. Lud-wig 6 L- 1. Art- 3t).

(33) Sach senspieg el III. Art. 83.

(3)) Anderer Nebenzwecke nicht zu gedenken. So erleichterte dieAnwesenheit aller Dingpflichtigcn die Rechtoverfolgung. Je-der konnte gegen jeden , welchen er an der Schrannc gegen-wärtig fand, sogleich (ohne vorgängige Ladung) Klage erhe-ben und es hing blos von der Beschaffenheit des Gegen-standes der Klage ab, ob der Beklagte sich sogleich daraufeinzulassen hatte, oder ob ihm zur Anwort, auf Verlangen,

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