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Von weit größerer Bedeutenheit noch, denn betstreitigen Rechtsgeschäften, war die Versammlung derDingpflichtigen, als lebendiger Gerichtsarchive, in Be-ziehung auf nicht streitige Rechtshandlungen. Allewichtigen Veränderungen in Ansehung des Familien-standes (28), oder des Grundbesitzes, Uebertragungvon Gütern unter Lebenden oder auf den Todesfall,konnten, da sie auf den gesellschaftlichen Verbanddurch die Wehrgcldspflichtigkeit wesentlichen Ein-fluß hatten, unter den herkömmlichen Symbolen,nur vor gehegtem Dinge vorgenommen, und uöthi-gcnfalls in der Zukunft nur mit Zeugen, welchein der Gcrichtsversammlung zugegen gewesen waren,erwiesen werden (29). Außergerichtliche Zeugen überSchenkungen, Darlchn rc. hatten vor Gericht keineWirkung, sobald der Beklagte den Reiniguugscid über-nahm (30); daher alle solche Geschäfte, wenn mannicht eine außergerichtliche mit vielen Zeugen bewaff-nete Handveste sich wollte oder konnte ausstellen lassen,mit voller Sicherheit nur vor Gericht vorgenommenwerden konnten; denn unter dieser Voraussetzungkonnte man den Gegner mit dem Richter und zwei an-dern Gerichts-Mannen überzeugen. Was allenfallsauch durch außergerichtliche Zeugen bewiesen werdenmochte, konnte mindestens, sobald es gerichtlich geschah,durch einen weit leichtern und bei weitem mehr gcsicher-
(28) z. B. Auflösung des Familicnbandcs, Entsagung auf dasErbrecht, mithin auch auf Wehrgcldrccht und Wehrgeldpflicht n.
3In. I.XItt.
(29) Lex S aii cu XLViil. — We ich b il d Art. 20.
(30) Sachsenspiegel L. I. Art. 7. L. IU. »ir. 32. Schwa-be n s p i e g e l >-» x. 38t. §. 3.