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Schoppen konnten abgehen; ihr Gedächtniß konnte sieverlassen oder täuschen: aber dann war noch immer
auf Zeugnisse aus der Masse der übrigen Dingpflich-tigcn zu zählen. Und wenn der Richter selbst wider dieOrdnung handelte, wenn er z. B- das rechtliche Ge-hör verweigerte (26), wie konnte dieses, zu einer Zeitwo noch alles vom Mund aus blos in die Ohren ging,wenigstens in dem Falle, wenn auch die erwähltenSchoppen sich des Zeugnisses weigerten, durch Beweisgeltend gemacht werden, kam nicht dem Bedrängtendas Gedächtniß und der redliche Wille von Männernaus dem Umstände zu Hülfe? (27).
(26) Was um so leichter möglich war, als Niemand ohn: zuvorvom Richter Urlaub dazu erhalten zu haben, als Klä-ger seine Heischung thun, oder überhaupt in Rech-ten sprechen durste. Vergl. F. I. Bodmann Rhein«gau i s che A ltcrthü m er- ii. Abth. S. 614. 636.
(27) S achse nsp iegel II. Art. 22. „Was ein Mann wider„den Richter gezeugen soll, das binnen Gericht geschehen„ist, — das gezeuget er sel b dritt der Dingpflichten,„die da zu Gericht gehen, und Urtel finden„mögen, oder mit seinen Schoppen". Es geschahgar nicht selten, daß einer Parchei von Richter und Schop-pen das rechtliche Gehör verweigert oder ihr wenigstens vondiesen kein Urtheil gegeben, sondern dieselbe von Gerichtzu Gericht hingehalten (ihr „das Recht verschlagen")wurde. Der Obcrhof zu Eltvill am Rhein bediente sich,auf erwiesene Beschwerde der Parthei, alsdann des Mittelsdie Schoppen zum Einlager in eine Herberge zu Elt-vill zu verurrheilen , in welcher sie so lange auf ihre Kostenzehren meisten, bis sie der Parthei Urtheil gefunden hatten.Vergl. F. I. BodmannNheingauische Alterthü-mer il. Abth. S- 661.
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