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beninges Zeugniß zu ersetzen (22)- Da es nochebenso wenig Gcrichtsprotocollc, als gerichtliche Re-gistraturen gab, und höchstens nach dem Beschlnß derSache, auf Verlangen des einen oder andern Theils,diesem ein Gerichtsbrief Es) ausgefertigt wurde (23),da bedurfte es nothwendig der Gegenwart Vieler, wenndas Geschehene nur einigermassen für die Zukunft sichererhallen werden sollte. ^llles worüber kein Gerickts-bricf ausgefertigt, oder in demselben nicht deutlichaufgenommen, oder worüber der Gerichtsbricf verlorengegangen war (24): wie konnte darüber in künftigen
herzogliche Vorschlag in so weit angenommen, daß aus denen,welche „ungefährlich zu den Schrämten kommen, ein"„und vierzig oder minder ehrbare fromme Mann zu Recht„niedergesetzt, und nicht die, so auswendig„an den Schrammn oder dem Ring stehen, zu Recht gefragt„werden sollten." (B a i e r i sch e L a n d t a gs h a n d lu n-gen Bd. Vll. S. 308)." Dieses wurde in der Landes-Ordnung des Herzogs Ludwig vom Jahr >474. zumGesetz: „so wollen Wir, daß jeder unserer Pfleger und„Richter die chrbaresten Landsassen und Landsiedler, so unge-fährlich zu den Schrämten kommen, auf das m eist e 4>.„P ersonen, in das Landgericht gehörend, zu Urtheilern„und Rechtsprechern niedersetzen. Und ob nicht so viele„Landsaffen und Landsiedlcr zu den Schrämten kommen, so„sollen doch derselben zum mindesten 15 und nicht »linder„seyn." Es beweisen übrigens auch diese Stellen klar, daßdie Urtheiler damaliger Zeit immer erst für jeden besondernFall aus den Schrannenleuten gewählt wurden.
( 22 ) Möser a. a. O. Thl. I. Absch. i. §. 22 -
(23) Hauschild Gerichtsverf. der Deutschen- §. 17. S-43.5 — 8. I- Bod mann Rheingauische Altcrkhü-Nier, il Abthl. S. 634-
(24) Daher die Äecichtsbriefe des Mittelalters des UmstandeS