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freien Gerichtseingescssencn als urtheilsindknde Gerichts-personcn ^20). Und wenn gleich auch hier, nach demoben bemerkten Lauf der Dinge besondere Schoppen sichan verschiedenen Orten von selbst bilden wüsten; s»sonderten sich dieselben gleichwohl niemals streng vonden umstehenden gemeinen Schoppen ab. Wenigstensfinden sieb bis tief in das XV. Jahrhundert ganz un-zweideutige Beweise, daß alle Biederleute an derSchranne des Urtheils gefragt wurden, und dieseserst dadurch, daß die Menge auf ihren Eid demselbenFolge gegeben (ihm beigestimmt) hatte, seine Rechts-kraft erhielt (21).
( 20 ) I.L, Lüjiivar. chu. 17. c. 14. An die Stelle des Gra-fen als bloßen Beamten trat im Mittelalter der sogenanntePfleger, welchem der Landrichter als bloßer Gc-richtsvorstand untergeordnet war, und von dem Pfleger be-stellt wurde. ct. v- Lang baierifche Ja heb. von1179 — 1294. (Ansbach t8ltz.) S. 334. Uebrigenö konn-te im Miktclaltcr, wofür die Gerichtsbriefe mehre Bei-spiele geben, ein Pfleger als Schüppc bei dem Gericht seinesLandrichters sitzen.
(21) So werden in einem Urtheilsbrief vom Jahr 1377 als
Urrheiler zuerst namentlich 12. Personen, dann überhaupt„ander erwürg Lcut ein michel Theil" aufge-führt (N oiin i». koicL Xl. x. 410.) — In eine!»Urtheiisbrief des Hanns Sattelpoger, Richters zu Strau-bing vom Jahr 1364. beist es am Ende: „das Urtheil
„ward verfolget (es wurde über das Urtheil abgestimmt) an„der Schrann — und dem Rechten sind gesessen die chr-„samen und weisen Herrn (folgen nun 8 Namen) und an-„der erbern Leutgenug, dieall auf ihrcn E > d„darum erfolgten (darüber stimmten)." (Llou. i-»t-r a XI7. I>. 208) — In einem Gecichtsbcicf des Landrich-ters Rudmund zu Klingbcrg vom Jahr 1452. kommt nicht