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pen zu einem besondern Sraud, jedoch nicht kraft ei,nes die gemeinen Schoppen in jeder Beziehung aus-schließenden Rechtes: sondern nur in Folge ilirer
besondern Verbindlichkeit, bei allen Gerichten,den gebotenen wie ungebetenen, erscheinen zu müssen.Denn daß auch nach dieser Veränderung die gemeinenDingpsnchtig n, welche bei Gericht erschienen, alsSchöppcubarfreie zugleich mit den eigentlichen Schoppendas Urtheil fanden oder das von diesen gefundene,ausdrücklich oder stillschweigend bestätigten, ist eine ge-schichtliche Wahrheit, welche durch urkundliche That-sachen erwiesen, nicht dem allcrmiudcstcn Zweifel unter-worfen ist (l?l. Bis tief in das Mittelaltcr herab,zum Theil sogar bis in den Anfang der neuern Zeit,finden wir noch theils kenntliche Spuren, theils klareBeweise (18) dieses Geistes der altdeutschen Gcrichts-
betrachtet diese Erwählung der Schoppen durch kaiserliche Be-mme als eine bloße Formel des damaligen Kanzleistils-
(17) Nebst den bereits oben angeführten Schriftstellern vergl.
Hanschild Gerichtsverfassung der Deutschen§. 1Ü. — v. Savigny a. a. O- S- 157-— Eich-horn deutsche Rc ch t s g eschi ch te il- Abth. §- 253.Amn-b. — Geschichte der ständischen GerichtS«barkeitin Baiecn. Thl 1t. S. 202. -i05. e.
(18) Wo der deutsche Ten des Sachsenspiegels von Schoppen
oder S ch ö ppen ur k h eil e n spricht, redet der alte latei-nische Ucberseser fast immer von seiuenüs xoxnti«
Hierauf bezieht sich auch unter andern das SächsischeLehn recht c. 70. in den Worten: „welchem Urtheil
die meiste Menge, oder (der) Gerichtsleut folgen". Und dieGlosse zum Sachsenspiegel B- itl. Art. 62. „die Säch-sln .haben bis sonderliche Recht, daß sie der Richter allein