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Zuruf der übrigen bestätigt, oder erhielt auch blosdadurch, daß diese demselben nicbt widersprachen (dasUrtheil nicht schalten) , durch bloßes Stillschweigenrechtliche Kraft. Hierin liegt der erste Ursprung derSchoppen oder vielmehr eines Unterschieds zwischengemeinen Schoppen, nämlich den gcsammtenschöppenbarfrcicn Dingpflichtigen, und den erwähl-ten Schoppen, die als ein Ausscbnß der Gemeinenzunächst um ihre Meinung gefragt wurden l14). Diesewaren demnach ursprünglich keineswegs stellvertretendeAlleinurthcilcr, sondern nur ein Theil der Gau- oderGemeindeversammlung selbst, die unter ihrem Vorgangdas Urtheil fand. Carl der Große (15), indem erdurch Einführung des Unterschiedes zwischen ungebe-tenen und gebotenen Dingen die Volksgcrichtc be-schränkte , gab scnen Nvtabcln, welche nun zu denBotdingen als allein dingpflichtige Urtheilsfinder"berufen wurden, die Ermächtigung, statt der übrigenals stellvertretender Ausschuß für sich allein ein rechts-gültiges Urtheil zu finden. Hicdurch, und da seitCarl jene Ansschußmänner von kaiserlichen Beamten,wenn gleich auf Präsentation der gemeinen Schoppen,gewählt wurden (1ü), erhoben sich jene erwählte Schöp-
fst) Daß es demnach vor Carl dem Großen noch gar keine er-wählten Schoppen gegeben, wie v. Savignp a. a O.S- l9i> behauptet, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dingenicht zu glauben. Carl fand sie schon vor, gab ihnenaber eine festere Gcstalt.
(15) I, ->nui 809. ai't, 22. —' snui 829. 1. II. »rt. 2.
UNd »uui 873- «it. 9.
f6) tlaft. ->»>>', 803. c. 3. C!>i>it. 1. nuni. 809. v. 23. — M ö-ser q. a. 1. Abschnitt 111. §. stst. ->) und Abschn. IV. §. 10 .