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Gericht und von demselben verhandelt und beschlossenwurde.
1) In den ältesten Zeiten war alles Gericht blosbei der Versammlung aller gcrichtseingescfscncn Rechts-genossen (12)- Von einem Vorsitzenden Richter (entwe-der dem Grafen in den Grafendingen, oder dem Ecnt-richter in den Centdingcn) wurde das Urtheil gefragt;von der Gesammtheit der zum Gericht versammel-ten dingpfliebtigen Wehrmänner, vor welchen die gan-ze Sache verhandelt wurde, gefunden, und zuletzt vonjenem Richter ausgesprochen (13). Da bei einer ver-sammelten Menge das Umfragen durch alle Einzelnenhindurch immer beschwerend und zögernd ist, und ohne-hin die Meinung der Mehrzahl sich nach dem Urtheileweniger durch vorzügliche Achtung ausgezeichneter Män-ner zu bestimmen pflegt; so war es wohl sehr natür-lich , daß in den meisten Fällen der Vorsitzende Richterzunächst blos die Ersten und Besten nm ihr Urtheilbefragte; diejenigen, welche ihm entweder durch dieGunst der allgemeinen Stimme, oder auch durch beson-dere Wahl ihrer übrigen Rechtsgcnofsen, dazu beson-ders bezeichnet waren. Diese urtheilten nun, indem sieihre Meinung einzeln besonders anssprachen, den übri-gen vor; und was diese also vorgcurthcilt, als recht-liches Urtheil bezeichnet hatten, wurde entweder durch
(12) S> oben Kapitel II.
(13) Vergl. a te monnin. rei-. deria. Vul. 1.
89. Voi. IV. xnz. 1593. - — v. Savignp Rechts-
gesch. des Mittelalters. S. 181 . S- 200 . — Eich-horn Ursprung der städtischen Verfassung (inder Zeitschrift für gcschichtl. RcchtSm Bd. 1. S-170, 174. 183. 212.)