tcn namentlich eines frcieigcncn Wehr-Guts (7); —so war anet' das Recht im Gerichte zu erscheinen noth-wendig bedingt durch jene Pflicht. Ist eine Last miteinem gewissen Ebrcnvorzngc verknüpft, so laße auchdas jener Last entsprechende Recht sieb nicht andersdenn in wesentlicher Verbindung mit jenem Ehrenvor-zug denken. Darum durfte gewiß niemand vor denSchrannen eines öffentlichen Dings erscheinen, wernicht dabey zu erscheinen verpflichtet war; also nurderjenige, welcher die dazu erforderliche Ehre besaß, —der Wehre, der in Beziehung auf dieses Gericht Scköp-pcnbarfreie, oder wie diese ebenfalls in den Gcriebts-nrkunden des Mittclaltcrs genannt werden, der ehr-bare fromme Biedermann (8). Nur Er konnte alsRecbtsgcnosse bei dem Gcricbte Urtheil finden undZeu niß geben (9); und wer kcius von beiden konnte,hatte nichts vor den Gerichtsschranken zu thun, warmithin dadurch von selbst ausgeschlossen (10). Wenn
(7) Mvser osnabrückischc Geschichte Thl. 1 , §.24. 27.
(8) oder auch: „frommer Nachbar und Umfasse" z.B. dt -m, Lot».X. >>. 1 40. 528. 545. Doch scheint es, als habe man es inspätern Zeiten damit nicht mehr allzugenau genommen, wenig-stens nach den Formeln einiger Gcrichköbriese zu schließen, woes z. B. manchmal am Ende heißt: „Und bei den Rechtensind gewesen „viel ecberger Lein, edel und unedel, reich
und ar m" cti . dlo IIII IN. L o i c. X. p. 136,
(9) M öser a. a. O. 0 §. 2 g.
( 10 ) Noch in einer Mainzer Gerichtsordnung v. I. 1529. (beiBodmann Rheingauische Alterthümer- Abth-II S- 655. iik.) heißt es unter der Rubrik: wie es anunsern Dingtagen gehalten soll werden, unteragdprem guM'ücklich: „darnach fragt er (der Büttel, Frohn-