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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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da nun die stolzen Geister unserer alten ehrwürdigenUr - Ahnen einmal einem Gericht begegneten, vor des-sen Schranken altes was auch auf den Bänken einesSchauspielhauses sitzen darf, Schwerst und Kun-kel, Ritter und Knecht, Herr und Magd, Meisterund Geselle, sich bunt durcheinander drangen;und man ihnen dann auf die Frage: was das bedeu-ten solle? zur Antwort gäbe: ein altdeutsches öffent-

liches Gericht in neuester Manier! würden sie dawohl nicht erstaunt, vielleicht auch entrüstet, ihregrauen Häupter schütteln?

Die beiden vorbemerktcn Verschiedenheiten lassenschon von selbst auf eine andre noch weit wesentlichereGrundvc rsckiedenheit schließen, aus welcherjene nur als abgeleitete Folgen sich von selbst ergeben.Und diese ist die wesentliche Verschiedenheit des Zwecks,für welchen die Umstehenden vor die Gcricktsschranken

berufen wurden--- Diejenigen welche, nach dem

Princip der französischen Gcrichtsöfsentlichkeit, ausNeugicr sich in den Gcrichtssaal begeben, stehen ohneandern Antheil, als welchen ihre Neugicr an den Ver-handlungen nimmt, dem Gerichte gegenüber; doch

böte) ob das Ding recht gehceget sey: wurdt geantwurt,

Ja. Weittcr fragt er, wer denselben Tag erscheinen solle? Wurdt geantwlirt: Ein Jeder ding bar Man,der Jar und Tag hinder uns gesessen, undHaus gehalten, ausgeschcidcn Wittwen, Wei-sen und Nodtgenger. darnach bescheid der Ampt-man den Buddcl umbzuzelen; das geschieht; und fragtferner, was der verbrochen habe, der selbiger Zeit nit er-scheine, und also ungehorsam sey; wurdt gcannvurr: einTurncß, das ist zwölf Pfcnnig."