richtssitzungen, welche besonders angesagt werden muß,ten, wurde die Dingpflicbtigkcit blos auf eine gewisseZahl von Personen, welche statt der Gesammtheit stell-vertretend richten sollten (S ch ö p p c n) , dann auf dieParthcien selbst, und auf die erforderlichen Zeugen be-schränkt. Hicdnrch war zugleich eine Unterscheidungzwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Ge-richtssitzungen , soferne hiebci an die volksthümlicheGerichtsöffeutlichkeit gedacht wird, — von selbst gege-ben. Nur die ungebetenen Dinge dürfen in dieser Be-ziehung, wenigstens nach den Begriffen des germani-schen Rechtes, im strengen Sinn öffentliche ge-nannt werden, nicht aber im Allgemeinen die gebotenen;wiewohl auch bei diesen keinem Schöppenbarcn der Zu-tritt versagt war, und wohl nicht zu bezweifeln ist,daß wenn mehre gemeine Dingpflichtigc sieb vor derSchranne eines gebotenen Dinges freiwillig zusam-men gefunden hatten, dieselben zur Ausübung der-selben Rechte zugelassen wurden, welche dem Umständebei den angebotenen Dingen nnbezwcifelt zukamen.Schon nach diesem ersten Gesichtspunkte der Verglci-chung, erscheint also der Gegensatz der altdeutschenGerichtsöffeutlichkeit gegen die ncufranzösische nicht min-der schneidend., als der allgemeine Gegensatz zwischenbloßer Erlaubniß und strenger Verbindlichkeit, zwischenFreiheit und nöthigendem Zwange.
Eine zweite sehr merkliche Verschiedenheit gehtvon selbst aus der ersten hervor. — War die Pflicht,das Gericht zu suchen, bestimmt durch den Rccbtsvor-zug der persönlichen Freiheit und durch den Besitz einesbestimmten Grnndeigenthums, — in den ältesten Zci-