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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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richtssitzungen, welche besonders angesagt werden muß,ten, wurde die Dingpflicbtigkcit blos auf eine gewisseZahl von Personen, welche statt der Gesammtheit stell-vertretend richten sollten (S ch ö p p c n) , dann auf dieParthcien selbst, und auf die erforderlichen Zeugen be-schränkt. Hicdnrch war zugleich eine Unterscheidungzwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Ge-richtssitzungen , soferne hiebci an die volksthümlicheGerichtsöffeutlichkeit gedacht wird, von selbst gege-ben. Nur die ungebetenen Dinge dürfen in dieser Be-ziehung, wenigstens nach den Begriffen des germani-schen Rechtes, im strengen Sinn öffentliche ge-nannt werden, nicht aber im Allgemeinen die gebotenen;wiewohl auch bei diesen keinem Schöppenbarcn der Zu-tritt versagt war, und wohl nicht zu bezweifeln ist,daß wenn mehre gemeine Dingpflichtigc sieb vor derSchranne eines gebotenen Dinges freiwillig zusam-men gefunden hatten, dieselben zur Ausübung der-selben Rechte zugelassen wurden, welche dem Umständebei den angebotenen Dingen nnbezwcifelt zukamen.Schon nach diesem ersten Gesichtspunkte der Verglci-chung, erscheint also der Gegensatz der altdeutschenGerichtsöffeutlichkeit gegen die ncufranzösische nicht min-der schneidend., als der allgemeine Gegensatz zwischenbloßer Erlaubniß und strenger Verbindlichkeit, zwischenFreiheit und nöthigendem Zwange.

Eine zweite sehr merkliche Verschiedenheit gehtvon selbst aus der ersten hervor. War die Pflicht,das Gericht zu suchen, bestimmt durch den Rccbtsvor-zug der persönlichen Freiheit und durch den Besitz einesbestimmten Grnndeigenthums, in den ältesten Zci-