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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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Wer dieser Last ohne rechtliche Entschuldigung sich entzog,wurde bnßpflichtig; und als die Gografen , um dieserBußen willen, durch allziihäufige Gerichtstage (z-l-iviti,) dasVolk-zu bedrücken sich erlaubten, ordnete Earl derGroße (6), um dem Volke diese Lasten zu erleichtern,den wichtigen Unterschied zwischen ordentlichen Ge-richtssitzungen (>,u ii g e b o t e n c n , echten Dingen"),und zwischen außerordentlichen (gebotenen)Dingen. Jene sollten nur dreimal im Jahre an bestimm-ten Tagen gehegt werden, und blos hier sollten allediugpflicktige Gerichtsunterthanen zu erscheinen verbun-den seyn. Hinsichtlich der außerordentlichen Gc-

coburgische Landesgesch- des Mittelalters.Urkundcn-Buch. Nr. VXV S 45.-73.) sehr merkwürdigeBelege. Hier ist immer unter den Gemcindclastcn jederDorsschast besonders bemerkt, ob diese alle Gerichte zusuchen hat oder welche und wie ferne. Manche Ort-schaften müssen nurdrei Gerichte suchen und notcge Cent-/,ding"; andere gehen nurdrei Stunden (weit)zu dem Gerichte"; noch andere suchen zwar alle Gerichte,doch nur,, von einem Vallcthor zum andern." Einigebrauchen nur die Hälfte ihrer Einwohner zu Gericht zuschicken, während die andere Hälfte sich bei dem Amtmannmit einem Huhn dafür abfindet. Das Dorf Ober-Eichsfeldsuchet zwar alle Dinge/ aber nurihrer zween mit einemSchöpfen" u. s. w.

(6) 6 !> p it. 1. SUN. 809. e. 1Z. 6 !> 1 > 11IIILrI » R. V. I.. IV. c.57. ct. v- Savignp a. a. O. S. 192. Nach der VexL-i!ii vi 1. II. c. 14. ist allemal der erste Tag jeden Mo-nats ordentlicher Gerichtstag; bei außerordentlichen Vor-fällen soll auch nach !5. Tagen ein xl-icimm gehegt werdendürfen. Kürzere Zeiten noch bestimmt die V -- x xiem-nu.'15i. XXXVI. (37) Art. 2.