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ist; daß diese (wie erst später klärlich bewiesen wird) ge-rade hinsichtlich Eines Punktes an einer Beschränkung leidet,welche den Zweck aller öffentlichen Rechtspflege in einemseiner wesentlichsten Bestandtheile verkümmert oder viel-mehr geradezu zerstört: dieses sind Unähnlichkeitcn, wel-che , so groß sie ancb sind, hier nicht einmal u> Amchlaggebracht werden, weil sie schon äußerlich als auffallendeUnterschiede sich darstellen. Hier aber soll gezeigt wer-den , daß selbst in demjenigen Punkte, in welchem zwi-schen altdeutscher und ncnfranzösischer Gerichtsöffenklich-keit die scheinbarste Gleichheit statt findet, gleichwohldie allergrößte innere Verschiedenheit obwalte, sofernnämlich bei Vcrglcichung bürgerlicher Einrichtungen dierechtlichen oder politischen Gründe, Zwecke und Bezie-hungen , als welche den eigenthümlichen Charactcr einerjeden bestimmen, mit in Erfahrung gezogen werdennl äffen.
Was die altdeutsche und neufranzösische Oeffent-lickkcit mit einander äußerlich gemein haben, ist all-lein dieses: ,,daß, während die Parthcien vor versam-„meltem Gericht ihren Streit verhandeln, außer den„zur Gcrichtsverwaltnng zunächst bestimmten Richtern„oder Schoppen, auch noch andere, nicht unmittelbar,,im Streit befangene Personen (Publikum, Volk, Ge-„tichtseingeseffene) zugegen sind oder (wenigstens was,,die französiiche Oeffeutlichkeit betrifft) zugegen seyn,,können und dürfen."— Also der „Umstand"(wie von den alten Deutschen die Menge genannt wurde.Welche im Ringe vor den Schrämten versammelt war) (1)
( 1 ) tta t t a „ § tnsä. »ev!. V » c.
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