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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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ist; daß diese (wie erst später klärlich bewiesen wird) ge-rade hinsichtlich Eines Punktes an einer Beschränkung leidet,welche den Zweck aller öffentlichen Rechtspflege in einemseiner wesentlichsten Bestandtheile verkümmert oder viel-mehr geradezu zerstört: dieses sind Unähnlichkeitcn, wel-che , so groß sie ancb sind, hier nicht einmal u> Amchlaggebracht werden, weil sie schon äußerlich als auffallendeUnterschiede sich darstellen. Hier aber soll gezeigt wer-den , daß selbst in demjenigen Punkte, in welchem zwi-schen altdeutscher und ncnfranzösischer Gerichtsöffenklich-keit die scheinbarste Gleichheit statt findet, gleichwohldie allergrößte innere Verschiedenheit obwalte, sofernnämlich bei Vcrglcichung bürgerlicher Einrichtungen dierechtlichen oder politischen Gründe, Zwecke und Bezie-hungen , als welche den eigenthümlichen Charactcr einerjeden bestimmen, mit in Erfahrung gezogen werdennl äffen.

Was die altdeutsche und neufranzösische Oeffent-lickkcit mit einander äußerlich gemein haben, ist all-lein dieses: ,,daß, während die Parthcien vor versam-meltem Gericht ihren Streit verhandeln, außer denzur Gcrichtsverwaltnng zunächst bestimmten Richternoder Schoppen, auch noch andere, nicht unmittelbar,,im Streit befangene Personen (Publikum, Volk, Ge-tichtseingeseffene) zugegen sind oder (wenigstens was,,die französiiche Oeffeutlichkeit betrifft) zugegen seyn,,können und dürfen." Also derUmstand"(wie von den alten Deutschen die Menge genannt wurde.Welche im Ringe vor den Schrämten versammelt war) (1)

( 1 ) tta t t a § tnsä. »ev!. V » c.

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