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— dieser Umstand, so weit dessen Gegenwart blos anf diemündlichen Vrrdandlungen der Parthcien bezogen wird,bc-stiinun die äußere Achulichleit zwischen der alldeutschen undder ncufrauzösiscken Gcrichtsöffcntlichkeit. Aber wie viele,alle Verwandtschaft zerstörende innere Verschiedenheiten!
Die französische Justiz ladet nur ihr Publikumein und giebt ihm die Erlaubniß vor ihr zu erschei-nen. Folgt es der Einladung, so wird das Gerichtöffentlich; machen die Geladenen von sener Erlaubnißkeinen Gebrauch, so wird dasselbe für diesmal nicht öf-fentlich gehalten. — Ein altdeutsches Gericht, so baldes öffentlich seyn sollte, war es auch, weil es öffentlichseyn mußte. Denn das Publikum, welches hier sichvor den Schrannen zeigte, erschien nicht in Folge einerblos gegönnten Erlaubniß, zur Befriedigung seinerNeugierdc, und wann es dazu einmal Lust und Belie-ben trug: sondern kraft einer bürgerlichen Zwangs-verdi ndli ch ke it, weil es nicht ausbleiben durfte-Jeder rechtsfähige freie Gerichts - Eingesessene , — dersogenannte „Ehre," der Räch in bürg oder donnsIioiuo (achtbare Mann) (2), wie der Ehre bei den Fran-ken, der Arimann, wie er bei den Longobardcn ge-nannt wurde (3), der Schöppenbar freie, wie der-selbe mit einigermaßen verändertem Grundbegriffe im
(2) Diese kc»a tiomioes, wie das fränkische Recht sie nennt,werden in den meisten deutschen Gerichtsurkunden des Mil-telalters durch: „erber" oder „frumcn Piderleut"übersetzt.
(3) Vergl v. Savigny Gesch. des Röm. Rechts imMittelaltcr Th. i. S. 161 . f. S. 177.