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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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selbst sein Urtheil zir gründen hat, zu nicht viel mehr,als zur Förmlichkeit und Feierlichkeit dienlich seyn wird,wenn man nicht noch anderes damit in Verbindung setzt,was cinesthcils die Bekräftigung der Gesetzlichkeit der Un-tersuchung und des Inhalts der Untersuchungsprotokolle,andererseits die Versicherung der Vollständigkeit allerSchutzmittel des Angeschuldigten beabsichtigt, als z. B.wenn er bekannt hat, die wiederholte Befragung dessel-ben über alle für seine Dernrtheilnng wesentlichen Haupt-umstände der That, und wenn er ganz oder zum Theilim Läugnen beharrte, die Vorhaltung der ihn beschwe-renden Zeugenaussagen, die Nennung des Namens oderpersönliche Gegenstellnng der Zeugen und dergleichen.Daß übrigens unter diesen Voraussetzungen die Münd-lichkeit und Oeffenllichkeit, weit entfernt irgend etwasan dem Verfahren abzukürzen, vielmehr dieses noch umeinen guten Theil verlängere, auch die Kosten der Un-tersuchung noch mit nicht geringen Kosten der Aburthei-lung vermehre: dieses ist wohl schon beim ersten Blickeeinleuchtend. Macht die öffentliche Mündlicickeit desstrafrechtlichen Verfahrens hauptsächlich auf Schnel-ligkeit und Kürze ihre Rechnung; so kann diesefreilich nirgends zutreffen als unter der Voraussetzung eines Geschwornen - Gerichts (15).

(t5) Veegl. Mitterniaier die öffentliche mündlicheStrafrechtspficge u. das Geschwornengerichk rc.Landshut. LAS.