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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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chctt. Soll aber die Richtigkeit eines auf gesetzlichenBeweis gebauten Urtheils in höherer Instanz geprüftwerden, so ist wesentlich nothwendig, daß dieselbenThatsachen und Beweise, welche dort znm Gründe lagen,anch hier unverändert wieder vorliegen, welches nichtdurch Wiederholung mündlicher Verbandlungcn vor demObergerichke, sondern nur durch Darlegung der frühern,mitbin urkundlich gewordenen Verhandlungen möglichist. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die Führungder Hauptuntcrsuchung unmittelbar vor dem erken-nenden Gerichte selbst als zwecklos dar; dieselbedarf und soll vielmehr vor besondern Untersuchungsrich-tern geführt werden, und tritt hierdurch aus dem Kreiseder möglichen Öffentlichkeit des erkennendenGerichtes heraus, wodurch scdoch die Ocffcntlichkcitdes Untersuchungsgerichts so wenig ausgeschlos-sen ist, daß vielmehr allermindestens die Zuziehung nn-bethciligter, aus der Mitte rechtlicher Bürger gewähl-ter Gerichtszeugen, zur Begründung des Glaubens andie Förmlichkeit und Gesetzmäßigkeit des Verfahrens,wie an die treue Wahrheit des Inhaltes der Gcrichts-protokollc für durchaus nothwendig erkannt werden muß.Soll nun, unter allen solchen Voraussetzungen, nochein öffentliches und zugleich mündliches Ver-fahren vor dem erkennenden Gericht stattfin-den; so ist dieses nicht wohl auf andere Weise möglich,als dergestalt, daß nach geschlossenem urkund-lich beglaubigtem Beweisverfahren, der An-geschuldigte seinen Richtern gegenüber gestellt und hier,auf den Grund der geführten Haupluutersuchung, öffent-lich angeklagt und öffentlich vertheidigt wird:was fedoch, weil der Richter hauptsächlich auf die Akten