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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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die Aufsuchung oder Würdigung der Verdacktsgründegegen eine bestiminte Person, die Ausmitklnng undSammlung von Beweismitteln wider dieselbe zum Ge-genstände bat.

Ist das g er i ch t l i cbc V c r fa h r e n gegen einebestimmte Person durch Privatanklage bedingt;kann niemand vom Gericht als einer Schuld verdächtigbehandelt werden, er wäre denn zuvor durch irgend je-manden im Volke bei diesem Gerichte förmlich einerIlebertretnng angeklagt; so liegt, wenigstens in ei-nem Anklagcprozeß, i'cnes vorläufige Verfahrenganz außer dem Krcjsc der Richterlhätigkeit, kannfolglich auf keine Weise als Gegenstand der Gcrichts-vffcntlichkcit anck nur gedacht werden. Wer es einenBürger anzuklagen übernehmen will, hat um seine Kla-ge begründen und ausführen zu können, für Auffindungund Herbcischaffnng der Beweismittel der That und desThäters selbst zu sorgen. Wollte Cicero gegeneinen Verres Anklage erheben, so muste er selbstnach Sizilien sich übcrschiffen, um dort für sich dieVerbrechen und die überweisenden Zeugen aufzusuchen;der Prätor M. Glabrio und seine jnclices seleetihatten blos über die erhobene Anklage, auf die ihnendargelegten Beweise zu richten.

Ist die Vorgerichtstellung einer Person nickt blosvon dem Privatwillen abhängig gemacht, wird sie alsSacke der S t a a t s r e g i e r u ng betrachtet; so ge-hen jene die Vorgcrichtstellung einer Person vorberei-tenden, dieselbe begründenden Handlungen in den Wir-kungskreis der Staatsgewalt hinüber, und nun ent-steht ein vorbereitendes amtliches Verfahren, wel-ches, wenn es auch nicht dem ordentlichen Richter,