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616. durck die Dex tH-i statt der offenen Stimmgerbring (außer im Fall des Masestatsverbrecheno) die ge-heime Stimmgcbuug durch Tafelchcn eingeführt, wasdann vierzehn Jahre später (650. durch die I.. <Hia)auch auf das MajestätSverbrechen ausgedehnt wurde 13).Ein Gcscig des Sulla beschränkte zwar wieder dieFreiheit und Uugebundcnheit der Urtheils - Täfclcheirwenigstens in so fern, als es dem Angeklagten dieWahl ließ: pslain »n tabnlas SLiitontioi« tdw'i vol-lst (14). Doch blieb dieses Wahlrecht nicht langeim Gebrauch: Cicero, wann er den Elnentius
vertheidigt, spricht schon von seiiem Reckt als von einervergangenen Sache. Und so stellt uns Rom, in Be-ziehung auf Criminalprozeffe dasselbe Beyspiel g heimerAbstimmung der Richter dar, welches uns, auf bür-gerliche und peinliche Prozesse ausgedehnt, nur in an-derer Form, in dem neuen französischen Verfahren nochjetzt lebend vor den Augen steht.
Ehe ich diesen Gegenstand verlassen darf, ist esnothwendig, von demselben Standpunkte aus noch ei-nige betrachtende Blicke dem Verfahren in Strafsa-chen besonders zuzuwenden.
Der Versetzung einer bestimmten Person in denStand der Anschuldigung muß, ohne Unterschied derProzeßfvrm, immer ein vorbereitendes Verfabrenvorausgehen, welches die Herstellung des Verbrechens,
(13) äe III. 16. in n I n r a 25. 26. — 5 l-
^bezieht die tz. O-s»;» irrigerweise blos auf dieBolksgeriehte der Coniitien. S. ilirrr-Ftr Oi-vls vae,
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(Ich j>ro Llueotiu. 2t).