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sondern allenfalls unter dem Titel gerichtlicher Polizei)andern Beamten z. B. Friedensrichtern, General-Pro-kuratoren, Fiskalen n. f w. übertragen seyn sollte,dock weniastens in so fern, als es von Staarswcgenunter dem Siegel öffentlichen Glaubens und in Be-ziehung auf die Zwecke des Richteramtcs geführtwird, sich unter dem Gesichtspunkt eines gerichtlichenVerfahrens stellt. Dem Begriffe einer solchen Ge-neral-Untersuchung , wie wir in Deutschlanddieses vorbereitende Verfahren nennen, widersprichtes nun freilich an und für sich nicht, daß dasselbe auchals öffentlich wenigstens gedacht werde: aberhier steht die Oeffentlichkeit mit dem Gedanken an Er-reichbarkeit der Zwecke dieses Verfahrens selbst in ei-nem zu klaren auffallenden Widersprüche, als daß die-selbe den unbedingtesten Freunden der Oeffentlichkeitwachend hätte semals in den Sinn kommen können.Daher: N i ch t ö ffe n t li ch ke i t des die Vorge-richt st e ll n n g einer Person begründendenvorbereitenden Verfahrens, hievon nicht aus-geschlossen die gerichtliche Verhandlung und Entschei-dung über die Frage der Vorgerichtstellung oderVersetzung in den Anklagestand, so wie denBeschluß über die Verhaftung des Verdächtigen;damit der rechtlichen Möglichkeit einer Vorgerichtstellnngdie Bedingungen einer w ir k liehen Vorgerichtstellnnggesichert bleiben-
Wo Geschworne über die Schuld, und zwarauf öffentliche Verhandlungen entscheiden sollen,kann die N i ch t öffe n t lich k ert weiter nicht gehenals bis zum Erkenntniß auf Versetzung inHerr Anklagestand. Denn da hier alles was zur