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End-Urtheil bedarf außergerichtlich geführt wird, sodaß nichts anderes durch mündliches Verfahren in dieOeffentlichkcit bcrvortrit, als die auf Ueberzeugungdes erkennenden Richters unmittelbar be-rechnete (dcducirendc^ H a u p tv e r h «n d ln n g , wel-cher der außergerichtliche nickt öffentliche Rechtsstreitzur Grundlage dient. So das französische, und(jedoch mit gewissen bedeutenden Abweichungen, welchein dem auch über bürgerliche Rechtssachen entscheiden-den Geschwornen - Gerichte ihren Grund haben) dasenglische Verfahren (12).
2) Die Oeffentlichkcit ist in Beziehung auf dasEnde des Streites aufgehoben, wenn die Richter,nachdem sie öffentlich zugehört, ihre eigentlicherichterliche Handlung, nämlich die (nicht mitBerathung zu verwechselnde) A bstimmn n g, sammtder U r t h e i lsfind un g im Geheimen verrichten,und blos das Ergebniß, nämlich das geheim gefundeneUrtheil, wieder öffentlich machen. Es ist hiebet gleichgültig,ob die Richter persönlich sich entfernen oder die Anwesendensich entfernen lassen, um laut unter sich zu stimmen; oder obsie im Angesicht der Menge bleiben, aber stumm aufverborgene Weise ihre entscheidenden Stimmen geben.—Bis ins siebente Jahrhundert Roms wurde, wie beibürgerlichen Rechtsstreiten, so auch bei Criminal- Pro-zessen, in den eigentlichen Volksgerichtcn wie in denjnclieiis ^ublieis der Prätoren und Quasitorcn, durchlaute öffentliche Abstimmung gerichtet. Angeblich umdie Freiheit der Stimmen zu sichern, wurden im Jahr
(12) 6 a «ro» «r> k. L. IH. du 29.