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Lcffcntlichkeit als ein alles überstrahlendes Musterdarzustellen.
1) Der Anfang des Prozesses tritt aus demKreise der Gerichtsöffentlichkeit heraus, wenn denStrcitvcrhandlungen vor dem erkennenden öffcnt-lieben Gericht, znr Begründung, Befestigung undVorbereitung des öffentlichen gerichtlichen Streites,Verhandlungen unter den Part Heien selbstVorausgehen, entweder auf die Weise, daß die Par-theien ihre Wccbselcrklärnngcn von einem Gerichtöbc-vollmäcbtigten (Commiffar) zum Protokoll erklären, oderauch außergerichtlich verfaste Schritten wechseln: sey
es baß das Gericht, oder eine dritte amtlicbe Person (Ge-richtsbote, NmH) diesen Schriftwechsel vermittelt.Die Verschiedenheit des Umfanges bis zu welchem die-se, hinsichtlich des erkennenden öffentlichen Gerichtesaußergerichtlichen, folglich in so fern nicht öffentlichenVerhandlungen ausgedehnt sind, bestimmt die verschiede-nen Abarten dieser Form. So finden wir zu den Zei-ten, wo in Dentschland von dem altdeutschen rein-mündlichen , unbeschränkt öffentlichen Verfahren zu demnicht - öffentlichen schriftlichen Verfahren der Uebcrganggemacht wurde, vci manchen Gerichten blos einenWechsel der beiden ersten Schriften, der Klag- undDerantwortungsschrift, an welche sich denn sogleichwieder die mündlich-öffentliche Verhandlung vor demversammelten Gericht anschließt (11). In ihrer Artvollendet erscheint hingegen diese Form alsdann, wennder ganze Rechtsstreit bis dahin, wo derselbe einerrichterlichen Entscheidung durch ein Zwischen- oder
(11) S, unten Weite Abch. Kapit, 14,