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Gericht saßen, die Stimmen der Einzelnen wurdenöffentlich abgegeben (vivu vocs senteiitiu (erellUtni') ;nur daß allenfalls die Richter noch vor der Stunmge-bung entweder mit ihren gesetzkundigcn Nechtsfrennden(y) oder unter einander selbst in geheimen Besprechun-gen Raths pflegten (in eonsiliuiu ibsut, in coi!S. niitte-t)3nine (10).
Dieser unbeschränkten Gcricktsöffcntlichkeit, stehtII. Die beschrankte (relative) als zweite Grund-form gegenüber, die sich zwar in sehr verschiedenenGestalten darstellt, welche jedoch füglich auf zweiHauptartcn zurückgeführt werden können, je nachdementweder der Anfang des Rechtsstreits, oder dasEnde desselben (der gerichtliche Akt der Entschei-dung) sich hinter den öffentlichen Gerichtsschrankenin die Verborgenheit verliert. Vereinigen sich bei-de Beschranknngsarten in einem und demselben Ver-fahren; so entsteht eine dr it t c Hanptart, die dasentgegengesetzte Aenßerste von der unbeschrank-ten Gerichtsöffcntlichkeit, nämlich eine absolut-be-schränkte, bildet, welche wir (was sich weiter un-ten klarer zeigen wird) in dem französischen Verfahrenfinden, das also, seinem übrigen Werthe unbeschadet,wenigstens nicht Ursache hat, sich in Hinsicht auf
(9) V. 1 . — Daß nach römischem Recht (1>. 21. H.
9. L. 27. §. 4. 5. I.. 44- u. <te iccsj,as) ein erwählter !>I-Nicer coi-üil» lici^awritius seinen Ausspruch thun muß, istblos daraus zu erklären, daß wie Paulus (1.- 1. v. c»4.)sagt t »4 « i m, 1 l tir 4 tu e iu j u 4 i c i o r u in
1^4,0, nir.
(10) 6 ice,-o Ve> i. 1. S. —
Ltuenr. 27. 30.