,,Ringe" der dingpflicktigen Rechtsgenossen (Umstand).Alles was mir immer zur Streitverhandlung der Par-theien gekörte, von der ersten Erhebung der Klagebis zum Beschluß der Sache, geschah vor dem so geheg-ten Gericht. Keine Streitverhandlungen außer demGericht, weder von einem bloßen Abgeordneten, nochdurch Schriftenwechsel, dienten dem gerichtlichen Streitznr Grundlage, oder leiteten diesen erst vorbereitendein. Und wie von den Partheien alles öffentlich warverhandelt worden , so wurde auch alles von dem Ge-richt öffentlich beurtheilt und entschieden. Oeffentlichfragte der Richter die Schoppen und, nach Verhält-niß der Sacke, auch die Umstehenden des Rechts;
öffentlich gaben diese ihre Stimmen (Folge); undöffentlich wurde endlich das so gefundene Urtheil vondem Vorsitzenden Urthcilsfrager ausgesprochen (8). —>Auch das alte römische Gerichtsverfahren — obgleichin anderer Art, und künstlicher zusammengesetzt —darf, wenigstens was die stickn» privat», und diequickes bis zum Jahre 616. bctrift, ein unbeschrankt-öffentliches genannt werden. Ein außergerichtlichesnickt-öffentliches Vorverfahren war bis in die spä-tern Zeiten, wo erst die sogenannte lstis st«-i,uneiHodie alten Formen umzubilden anfing, dem römischenCivilprozeffc unbekannt. Das Tribunal des Prätorsstand ebenso im Oeffentlicken als die Subsellien derRichter; was in stire verhandelt wurde war folglicheben so öffentlich wie dasjenige, was in strckeio geschah.Auch der richterliche Ausspruch und, wo mehre zu
(8) Die Belege zu allem diesem werden in den besondern Be-trachtungen gegeben werden.