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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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gilt, durcb kurze Uebersichten die nöthigen Gesichtspunkteim allgemeinen zu bestimmen. Jene Erörterungen ge-hören ganz eigentlich den später folgenden besonderen Be-trachtungen an. Es genügte hier, die Stelle zu be-zeichnen, welche diese Gattung in der Ordnung deSGanzen einnimmt.

L) Nächst der Verschiedenheit des Grundes undZweckes der Oeffcntlichkeit bestimmt die Frage: W e l,che gerichtliche Handlungen in den Kreisder Öffentlichkeit gezogen oder von die-ser ausgeschlossen sind? einen zweiten Hanpt-gesichtspnnkt, unter welchen sich wieder sehr von ein-ander abweichende Formen reihen, von denen hievebenfalls die Grundformen einstweilen im allgemeinen,rim hieran einen Leitfaden durch die buntesten Einzel-heiten zu knüpfen, bemcrklich zu machen sind.

7) Absolute (unbeschränkte) Gerich ts-Oeffent-lichkeit ist nur da vorhanden, wo ohne Ausnahmealle Handlungen des Gerichts in Gegen-wart der Partheien und des Publikums, undalle Handlungen der Part Heien vor diesemöffentlich versammelten Gericht geschehen;so daß weder eine auf den Rechtsstreit sieb beziehendeHandlung des letzten, noch eine auf Leitung oderEntscheidung desselben gerichtete Handlung des ersten,der Oeffentlichkc't entzogen ist. Diese Form knüpftsich am leichtesten an das rein-mündliche Verfah-ren, und stellt sich am klärsten dar im Bilde des öffent-lichen Gerichtsverfahrens der alten germanischenVölker. An öffentlicher Schrämte saß der Richter (Ur-theilvfragcr) mit dem Gerichtsstabe in der Rechten,neben ihm dir erwählten Schöppen, umgeben von dem