46 —
Volk durch seine Gegenwart an den Gerichtsver-handlungen Theil, so ist nun allerdings ein Gegensatzzwischen dem Gericht und dem Publikum gegeben, weildieses an der dem Gerichte ausschließend übertragenenNichtergcwalt auf keine Weise rechtlich wirksamen An-theil zu nehmen hat. Indessen gründet sich jene Gegen-wart auf einen Rechtstitel, welcher ganz von demje-nigen verschieden ist, aus welchem in unsern Monar-chien die Gcrichtsöffcntlichkeis abgeleitet werden kann.Wo die Richter nichts als Beamte eben des Volkssind, das in seiner Gesammtheit oder theilweise denNickterstuhl nmgicbt: da erscheint dieses Volk als der
Gerichts-V o rg e se tz te, in Kraft des Rechtes derobersten Aufsicht; kommt zu sehen und zu hören,wie seine Diener ihre Schuldigkeit verrichten, um nachden guten oder bösen Noten, welche sie durch gefälligeoder ungefällige Sprüche in der öffentlichen Meinungsich verdienen, bei künftigen Befördcrungsgesnchcn umQuasturen, Aedilitäten, Pratnren, Consulaten unddergleichen, seine Gnaden gehörig zu bemessen
in der Mitte. — Bei den Römern überlebte die Oeffent-lichtest der Gerichte bei weitem die öffentliche Freiheit unddauerte bis in die spätesten Zeiten fort. Doch klagt schon,zu Zeiten VespasianS, der unbekannte Verfasser desGesprächs 6c Orseorikus über Beschränkungen, wenn ert'- 39. sagt t ^Iimitum viiliim itetesLisse oisrloni LNilitoriLer c 2 d III L r 1 .1 cicitimiis, In c,nit>us sArii tere ziluri-emisse ex i c mi t ii i? — — >es velut tu
8 ol i e II 61 II e SAitur. Oiaeoii slitem elsniois 2 > 1 aii 8 ii<ziieVPIIS est, et velul -ziioitim tlieslio.
(5) Es ist hier nur von den staatsrechtlichen Gründen derGegenwart des Volks die Rede: man wird mir also wohl