dem Volke selbst sich verantworten muß, den Beleidigtenselbst, und in diesem oft nur einen aufgewiegeltenFeind zu seinem Richter hat. Das Gericht, vor demein Miltiadcs als Staatsverbrecher angeklagt, undvon welchem dieser Mann verurtheilt werden konnte,war ein solches Volksgericht (3).
II) Das Volk wird zwar als der wahre Staats-Sonvcrain und als die Quelle aller Gerichtsbarkeitgedacht, übt aber diese nicht in eigner Person,sondern durch besondere Magistrate und Richteraus (4). — Nimmt unter solcher Voraussetzung das
Bei dieser Verfassung des Gerichtswesens konnte der sieg-reichste , der verdienteste Genera!, die geschickteste und recht,schaffenstc Magistratsperson, der unschuldigste Privatmann,nach der Willkühr der verworfensten Menschen auf Tod undLeben angeklagt werden. — Eine erdichtete Vcrrärherey,eine aufgebürdete Abneigung gegen das scuveraine Volk, warhinreichend, und je nachdem Leidenschaft, Voruriheil, oderdie Gewalt der Beredsamkeit, oder Bewerbung und Beste-chung ins Spiel trat, wurde ein verdammendes oder los-sprechendes Unheil gefällt. (M itford Geschichte Grie-chenlands. Uebers. v. Eichstadk. V. S. 1S. f.)
s3) IIer» Nur VI. c. 131. 136.
(4) Die Gerichtsverfassung der Rom er dient.größtentheils die-ser Form als Beispiel. Die a k h e n i ensisch e Gerichts-verfassung, (wenigstens seit ÄleistHeues und Ephial-tes' nach welcher in jedem der zehn verschiedenen Gerichts-höfe fünfhundert Richter, mithin, die Festtage ausgenommen,täglich nicht weniger als sechstausend Bürger zu Gerichtsaßen, die überdies bei vorzüglich wichtigen Fällen vereinigtden Gerichtshof der Heliäa bildeten (Mitford GeschichteGriechenlands. Uebers. v. Eich städt Bd. V. S- I4-):diese Verfassung, wenn sie nicht ganz der ersten Form unter-geordnet werden kann, steht zwischen dieser und der zweiten