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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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selbe mithin auf sein blos subjektives Meinen hinge-wiesen wäre.

Uebrigcns dringen sich, bei Betrachtung dieserForm der Gcrichtsoffentlichkeit, folgende für den Zweckunsrer Untersuchung nicht ganz unbedeutende Bemer-kungen von selbst aus Die erste ist: daß wo das

Volk, die Menge selbst Richtcrgcwalt ausübt, der Ge-gensatz zwischen dem Gericht und einem Publikum,mit allem was die Ansichten der neuesten Zeit an diesenGegensatz geknüpft habe», ganz verschwindet; dennhier ist das Publikum im Gericht, und das Gerichtim Publikum. Die zweite: daß bei dieser Art Ge-

richtsöffentlichkcit jede einzelne Parthei in die freie un-begrenzte Gewalt ihres Richters nicht minder gegebenist als es, wie man versichert, heut zu Tag der Fallist, wo nur wenige Richter ohne Zuziehung des Pu-blikums bei verschlossenen Thüren zu Gericht sitzen.Denn ob Einer, Viele oder Alle richten macht iu dieserBeziehung keinen Unterschied; wer unter freiem Him-mel vor Tausenden, die über ihn Gewalt haben, alleinerscheint, steht ebenso allein und u n beschützt,als stände er blos vor zehn bei verschlossenen Thüren.Nur ist dabei nock der Unterschied, daß Tausende weitminder Ursache haben, sich vor Unrecht zu scheuen alsWenige (2), und daß wer in peinlichen Sachen vor

(2)Rechtsstreitigkeiten, und noch mehr, peinliche Untersuchun-gen waren die vorzüglichste Belustigung dcS athcniensischenVolkes. Außer der kleinen Besoldung durfte man auf Be-stechungen rechnen. Unmöglich war es einen so be-trächtlichen Theil des souveraincn Volkes zur VerantwortungZU ziehen. Bestrafung fand nicht wohl statt, und auf dasGefühl der Schämn war unrcr der Menge nicht zu rechnen.