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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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Regeln sind aber im frühern Zustande der Völker nochnickt geschriebene Gesetze, sondern sind Gewohnheiten,welche als Volksgcwohnheitcn auch nicht in die SeelenEinzelner gelegt, sondern im Geiste der Gesammtheitlebendig und von diesem in einzelnen Sitten ausgeprägtsind. Ganz natürlich also, daß die Gesammtheit,welche in sich selbst das Gesetz findet, aus wel-chem i h r Recht hervorgeht, auch als die Bcwahrerindesselben sich betrachtet, von welcher die Geltcndmachungdesselben zuletzt ausgehen müsse. Aus der Selbstgc-setzgcbuug (Autonomie) eines nach reinen Ncchtsgc«wohnheiten lebenden Volks, fließt daher in ganz natür-lichem Zusammenhang die eigene unmittelbare Theil-nahme dieses Volkes an der Ausübung der Gerichtsbar-keit. Wie in unsren Gerichtshöfen das geschriebene Ge-setzbuch auf der Gerichtstafcl liegt; so steht dort,aus gleichem Grunde das lebende Gesetzbuch in denPersonen der Necktsgcnosscn umher: muß dort die

Uebereinstimmung mit dem Inhalte der geschriebenenRccktsregcl die Gerechtigkeit eines gefundenen Urtheilsbeglaubigen; so ist es hier die Uebereinstimmung desErkenntnisses mit der Meinung der Umstehenden, wel-che die Rechtlichkeit desselben d. i. dessen Uebereinstim-mung mit dem in diesem Volke lebenden Gesetze ver-sichert. In der Billigung oder Mißbilligung einesNichlcrspruchs durch das Volk, spricht das Gesetz selbstseine Billigung oder Mißbilligung aus. Ein Gericht,welches getrennt von dem Volke, ohne alle Theilnahmedesselben, nach bloßen nicht geschriebenen Gewohnheitenrichtete, könnte nicht anders denn als ein Gericht derbloßen Willkühr erscheinen, weil ihm die Norm nachwelcher es spräche nirgends von Außen gegeben, das-