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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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seinen Comitieii versammelte; wie, in den ältestenZeiten allgemein, in spätren hie nnd da, bei den öffent-lichen Gerichten der Deutschen. Es ist nicht wesent-lich nothwendig, hicbei geradezu an ein besonderesAbstimmen aller Einzelnen zu denken, wie es wohl aller-dings bei den Bolksgerichten der Römer und sehr langeZeit, besonders in Süddeutschland, bei den altdeut-schen Bolksgerichten der Fall war. Wenn aber dasUrtheil zwar nur besondern von der Masse ausgeschie-denen Schoppen einzeln abgefragt wird, jedoch das um,stehende Volk zugegen ist, um entweder durch Zurufoder auch nur durch unterlassene Mißbilligung (Urtheils-scheltung) das gefundene Urtheil zu bekräftigen;so ist es dieselbe Idee, welche hier wie dort, nur inverschiedener Form nnd Gestalt, sich darstellt. Hier wiedort, wird die Gesamtheit dc s V o lks (oder derGrmeinde) als der Richter gedacht, welcher in eignerPerson sein Recht ausübt; blos mit dem Unterschied,daß dort bei Ausübung dieses Rechts alle Einzelne imVolk hauptsächlich handeln, hier aber die Mengenur t heilnehm end mitwirkt.

Diese erste Grundform eines öffentlichen Gerichts-wesens ist so einfach in ihren Elementen, und mit derDenkweise und den Sitten eines noch einfachen freienVolkes, welches sein Bürgerwesen von unten auf aussich selbst herausbildet, so natürlich verbunden, daßes hieraus leicht erklärbar ist, warum wir dieselbe beiso vielen, zumal noch ungebildeten Völkern matter oderschärfer ausgeprägt finden (1). Das Geschäft eines

(1) Nutz Homer (JliaS XVUs. 497 - 508.) beschreibtuns, unter den Vildnereye» auf dem Schilde des Achilles,