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Zweites H a u p t st ü ck.
Von den Hanptgattungcn und Grundformen dervolksthümlichen Gerichtsöffcntlichkeit.
^ie Einsicht in das eigentliche Wesen der volksthüm-lichcn Gerichtsöffentlichkcit ist durch die bloße Bestim-mung ihres Begriffs sehr wenig gefördert. Um fürdenselben vollständige Bestimmtheit zu gewinnen, ist esnothwendig, die verschiedenen möglichen Hauptartcn undGrundformen, unter welchen solche Gerichtsöffentlichkciterscheinen kann, im Besondern näher zu betrachten.
^,) Schon die Verschiedenheit des R e ch t s g r nn d e s,aus welchem, und des Zweckes, für welchen dasVolk bei Ausübung der Richtergewalt zugegen ist, be-gründet mehrere, ihrem innersten Wesen nach von ein-ander verschiedene Gattungen und Arten der Gerichts-öffeutlichkeit.
I. Das Volk erscheint bei Gericht, weil das Volkselbst richtet oder wenigstens bei Ausübung derRichtergewalt als mittheilnch m end betrachtet wird,wie bei den eigentlichen jncHcu'i's jinnull der Römer, wennsich das Volk um ein Verbrechen selbst zu richten, aus