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nur zu oft als ein vollkommenes Einerley behandeltworden. Gleichwohl haben beide nichts mit einandergemein, als daß sie nicht selten äußerlich mit einanderVerbunden erscheinen Ein Geschwornengericht kannheimlich richten, wie ein Nichtgeschworncugerichtöffentlich richten kann; in der englischen Stcrnkam-iner versammelten sich Geschworne, und die deutschenSchoppen, welche öffentlich richteten, hatten auch nichtdas mindeste an sich, was eine Bergleichung derselbenmit englischen Geschwornen erlaubte (e5). Wer daherfür oder gegen die Geschworueugerichte streitet, hatganz andrer Grunde sieb zu bedienen, als wer für odergegen die öffentliche Gerschtöverwaltung sich erklärt;pnd wer entweder überhaupt, oder in gewissen Be-ziehungen und unter gegebenen Bedingungen, jenenden huldigenden Beifall versagt, welche manche Zeit,stimme uneingeschränkt fordert, darf, ohne in den min,besten Widerspruch mit sich selbst zu gerathen, derDeffentlichkeit der Rechtspflege seine unbegrenzte Hul-digung darbringen.
(15) Daß man in unsern Tagen mehrmals, sogar sehr oft undmit sehr bcstimnner Festigkeit das Gegentheil versichern hörte,ist nur aus jenem starken Glauben erklärbar, der »ach demEvangelium Berge versetzen , wie viel leichter klare That-sachen urkundlicher Geschichte Mit kühnem Fyß überspringenkann, ES ist übrigens nicht hier der Ort, dieses zu erörtern-Indessen lese man über den Ursprung der Jury 7, o.
It/ s e r esprit, origine et progrös clcs iiistitu-tioas iastici-ires ete, loyr, IV, X, XI, XII. p.
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