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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Bedeutung) gewiß ein öffentliches und möchtewohl von Niemand, der nicht allenfalls auch die Mit,tagszeit Nacht zu nennen Lust Hütte, ein geheimesGericht genannt werden-

Im erweiterten Sinne hingegen umfaßt dieGerichtsöffentlichkeit allerdings auch das unbctheiligtePublikum oder das Volk, womit jedoch, dem Be-griff von Volk unbeschadet, noch keineswegs entschie-den ist, daß nun gerade alle die zur Gcsammtmaffcdes Volks gehören, vor die Gcrichrsschranken müssenberufen seyn. Sollte auch, um die Gerichtsöffent-lichkcit bei Ehren und Würden zu erhalten, in Hinsichtauf Zulassung des .Publikums zwischen Männern undFrauenzimmern, Pöbel und Nichtpöbcl, selbstständi-gcn Bürgern und abhängigem Gesinde u. s. w. billigeUnterschiede gesetzt werden müssen; so wäre dadurchan dem Wesen dieser Gerichtsöffentlichkeit im mindestennichts geändert. Da es übrigens nützlich ist, für je-des gesonderte Ding auch einen besonderen Namen zuhaben; so erlaube ich mir die Gerichtsöffentlichkeit,so weit sich dieselbe zunächst blos auf die Partheienbezicht, die parth ei liehe Gerichtsöffentlichkeit,diejenige hingegen, deren Begriff so eben bestimmtwurde, die v o l ks t h ümlic h c Gerichtsöffentlichkeitzu nennen.

Daß die Bcschaffenheit des Gerich ts, vorwelchem verhandelt wird, keinen Bestandtheil der Ge-richtsöffentlichkcit ausmache, würde eine sehr über-flüssige Bemerkung seyn, wäre nicht von Vielen, dieüber diese Angelegenheit zu uns gesprochen haben, dieöffentliche Rechtspflege, und das Geschwor-n enge richt, wenigstens in strafrechtlicher Beziehung,