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dieser Beziehung hat die Gcrichtsöffentlichheit, wie sichweiter unten umständlicher zeigen wird, ihre tiefste ju-ridische Bedeutung; es ist gerade dieses eine ihrerHauptbcziehungen, durch welche die auf TheilnahmedeS Volks selbst erweiterte Oeffentlichkcit, den wesent-lichsten Theil ihrer Bedeutung und ihres rechtlichenWerths empfängt. Ein Gericht, bei welchem allesVolk zugelassen, hingegen die Parthei ausgeschlos-sen wäre, würde des öffentlichen Pomps und Geräu-sches ungeachtet, seinem innersten Wesen nach ein nicht-öffentliches seyn. Dagegen würde ein Gericht das allenicht unmittelbar Bcthciligtcn von den Verhandlungenausschlösse, aller den Parthcien und deren Bevoll-mächtigten gestattete, aben Gerichtsverhandlungen per-sönlich beizuwohnei?, und was sie und ihre Sache be-trift, selbst mitzuhören und zu sehen; welches entwe-der die Partheien unmittelbar selbst vernähme oder sichin deren Gegenwart über ihre Sache Vertrag erstattenließe; welches endlich noch iu Gegenwart dieser Par-theien einzeln abstimmte und nach dieser offenen Abstim-mung eben so offen das Urtheil faßte: ein solches
Gericht wäre seiner Wesenheit nach (in rechtlicher
Grvßherzogthu m Hessen, (S- Motive :c. vonFloret. Darmstadt 1818. Heft. i. S-12.immer andernbestimmt ist: „Alles Civilverfahren soll immer dergestaltöffentlich seyn, daß die streitcnden Thcilc von kei-ner Verhandlung, selbst nicht von den Zeugen ver-hören ausgeschlossen werden dürfen w.so zeigt dieses,daß man hier das eigentliche Wesen der persönlichen Gc-ri"e"''m>mlichkeit tiefer gegriffen, als an manchen andernOrten, wo im,n weit mehr als in Hessen von der Ocffentlich-keit gesprochen hat.