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freien Himmel, oder auf offene Märkte, oder allen«falls in unsere Kirchen zu verlegen, zwar eine etwasunbequeme Zumnthung an unsre Richter, doch nichtsWidersinniges, vielmehr blos das Mittel zuk vollkomm-ncn Ausführung einer für rechtlich nothwendig erkanntenEinrichtung in sich enthalten. —
Es sey dieses übrigens nur nebenhin bemerkt! Ichkehre zu meinem eigentlichen Gegenstände, zur Bestim-mung und Eintheilung des Begriffs: Gerichtsöffent-
lichkeit, zurück.
Was (im Gegensatze der blos örtlichen) die per-sönliche Ocffentlichkeit der Gerichte betrift; soläßt dieselbe im Allgemeinen keine genauere Bestimmungzu, als diese: daß sie bei der Ausübung des richter-liehen Amtes, außer den eigentlichen Richtern, dieGegenwart anderer Personen fordert oder ge-stattet. ,,Andercr Personen;" — nicht ebennothwendig: „des Volkes." Legt man dieses Merk-mal ohne weitcrs schon in die Allgemeinheit des Be-griffes , so erschleicht man was erst noch der besondernUntersuchung bedarf und bildet sich eine durch einsei-tige Beschränktheit irrige, den ganzen Gegenstand ver-wirrende Vorstellung.
Die Ocffentlichkeit eines Gerichts hat ihre un-mittelbare Beziehung auf die bei dem Streite zunächstBctheiligten, auf die Partheien selbst ( 14 ). In
welche durch ein Dach, wenigstens von oben her gegen Son-ne und Rege» schützten. Oxir. L.,ioN c.ilv. 1. 39. c. 12 .Dreyer a. a. O. Anm. 13.
(14) Wenn in der Grosthcrzoglich-Darmstädt'fchen Verordnungvom 1. Decbr. IL 17 . Grundzügc der Iustizvcrfastsung und des gcrichtl, chen Verfahrens für das
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