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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Oeffentlichkcit verknüpft, erst die vollständige Erklärruiig des innern Geistes lind Wesens jener Form derGcrisvtsverwaltiiiig möglich machen. War bei den alrcnDeutschen die persönliche Gcrichlsöffentlichkeit,nämlich die Anwesenheit der freien Gerielitegeiiosscndadurch begründet, daß alle als Mir-Finder des Ur-theils und zugleich als Gcrichtszeugen gedacht wurden;so war hingegen die örtliche hauptsächlich an reli-giöse Vorstellungen geknüpft. Heilige Stätten, wo derMensch seiner Gottheit sich am nächsten fühlte, wo ihrseine Priester ihre Opfer brachten (o), schienen demGermanen am schicklichsten für die Ausübung der Ge-rechtigkeit. Der Dienst der Gerechtigkeit wurde dadurchgleichsam Gottesdienst. Und wie, nach der Edda,Wodan selbst bei der heiligen Eiche Agdrasilseine Äsen zum Gericht um sich her versammelt; sowählte sein Verehrer, der Germane, am liebstenheilige Berge und Anhöhen, heilige Eichen oder Lin-den sich zu Gerichtsstätten aus (7). Ganz dieselben

(6) Die germanischen Priester hatten überdies, nach 7'a tri-tt er m»». tl. das ausschließende Recht, bei Volksversamm-lungen Stillschweigen zu gebieten, d. i. den Vorsitz in den-selben zu führen; jene konnten also auch bei gerichtlichenVolksversammlungen uicht fehlen.

Was war also wohl natürlicher als daß die heiligen Statten,diese eigentlichen GeschästSorrc der Priester, zur Dingstättewurden, bei welcher sie das Volk zum Gericht versam-melten?

(7) I t/1/i a / e n IN oni, rn. (ttinlirics loin. I. x. 43.Dreyer vermischte Abh. Thl. II. Abthl- 1. §.5.Vergl. auch F. I. Vodmann R h c inga ui sch e Alter-thümer. Abth. tl. LXl. Anm. r- S. 617. LXV. S. 660 .661.