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ihrer angeborncn Lust am Freien, an frischer Lust,am grünen Feld und am blauen Himmel. Aus dersel-ben Ursache, aus welcher der Neger im Freien alsSchmidt arbeitet, sitzt er im Freien zu Gericht. Daßein Schcik der Bedoninen unter seinem offenenZelte die Händel seines Stammes schlichtet, hat keinentieferen Grund als denjenigen, aus welchem auch einTunguseuhaupt die Iagdstreitigkciten und andere An-gelegenheiten seiner Horde öffentlich entscheidet. lindwenn in Grönland die öffentliche Versammlung derDorfgemeinde nicht auch noch juridisch nöthig wäre,um beim gerichtlichen Sing - Wettstreit (5), dem Sie-ger sein Recht zuzujauchzen; so würde die Oeffcntlich-keit einer Grönländischen Justiz schon aus den engenschmutzigen Rauchhüttcn Grönlands hinreichend erklärbar?seyn.
Auch bei solchen Völkern, bei welchen die öffent-liche Rechtspflege nicht blos örtlicher Natur ist, son-dern in der als nothwendig erkannten Gegenwart oderTheilnahme des Volks hauptsächlich eine rechtlich-po-litische Bedeutung hat, bleibt es, um allen Vcrmcn-gnngen zu begegnen, noch immer wichtig, die örtlicheGerichtsöffentlichkeit von jener gesondert zu betrachten.Die öffentliche Rechtspflege schließt da, wo dieselbe inpersönlicher Beziehung die freien Männer ganzer Ge-meinden, Gaue u. s. w. umfaßt, die örtliche gewisser-maßen schon als nothwendige Bedingung ihrer Aus-führbarkeit in sich. Doch hat diese oft auch noch außer-dem ihre besondern Gründe und Bedeutungen, welchemit den eigenthümlichen Gründen der persönliche»
(L) Vergl. CraIIz Historie von Grönland I. S. 23 t. f.