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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Nur die unmittelbare G e r i ch t s ö ffe n t l i ch-keit verstanden.

Um den Begriff dieser Oeffcntlichkeit vor jederverwirrenden Beimischung fremdartiger Nebenvorstellun-gen zu bewahren/ wird es nicht unzweckmäßig seyn,auf den Unterschied zwischen örtlicher Oeffcntlichkeitder Gerichte und der Ocffentlichkcit derselben in per»sänlich er Beziehung, aufmerksam zu machen. Jeneist durch den Gcrichtsort, nämlich dadurch bestimmt,daß das Gericht nicht in umschlossenen Orten, sondernz. B. unter freyem Himmel, auf dem Feld, in Wäl-dern , auf Bergen, auf offenem Markte u- f w sichversammelt. Ein blos in dieser Beziehung öffentlichesGericht kann in jeder andern vollkommen heimlich seyn:wie das Purrah der Fulier in Afrika, welches inWäldern oder auf offenen Feldern sich versammelt,doch nur die Eingeweihten und Wissenden zuläßt, oderwie die wcstphälischen Gerichte, deren Heimlichkeit nichteben nothwendig zwischen den Mauern einer verschlosse-nen Dingstatte ihre Wohnung hatte. Ueberdieses aberist örtliche Oeffentlichkcit an und für sich allein etwasblos Thatsächliches, das ohne alle rechtlich-politischeBeziehung gedacht werden kann, und womit sich dieMöglichkeit des Zusehens oder Zuhörens Anderer oftnur als eine bloße Zufälligkeit äußerlich verbindet.Wenn man einmal im Freien sitzt, können immer auchAndere hinzutreten, um zu sehen was man treibt.In dieser Beziehung finden wir eine öffentliche Rechts,pflege bei gar manchen Völkern, welche sich gleichwohlschwerlich dabei eines andern Grundes bewnst seynmögen, als entweder des Mangels an Gebäuden, inwelchem ihre Justiz verschlossen werden könnte, oder