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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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dann einen Stamm und Aeste und Zweige, hieraufBlüthen, sodann die Fruchtknoten, und endlich erstdie Frucht.- alles dieses sichtbar, unter den offenenAugen des Himmels unfreien Sonnenlicht, deren einePflanze so wenig entbehren kann, daß sie ins Dunkelgestellt, oder der frischen Himmclsluft entrückt, vcr,dumpft, verkrüppelt und entweder keine oder nur farb-lose taube Blüthen bringt. Es ist hier noch nicht derOrt, diesen Theil des Gleichnisses in seiner Anwendungauf die Gerichte durchzuführen. So viel aber ist schonhier beim ersten Blicke einleuchtend, daß, um nun ohneGleichnisse zu reden, eine mittelbare Oeffentlichkcit,welche nur die Ergebnisse des richterlichen Wirkens,nicht dieses Wirken selbst sichtbar darstellt, vergli-chen mit der unmittelbaren, wenigstens nur auf denNamen einer unvollständigen Oeffentlichkcit An-spruch machen dürfe. Denn der Weg vom Wollendurch das Thun und Handeln bis zu dem bekundendenPapier, ist oft ein sehr langer Weg, auf welchem,wenn er durch das Verborgene hindurch geht, gar man-cherley geschehen oder unterlassen werden kann, wovondie Schrift nichts meldet, und gleichwohl vielleicht vonsolcher Erheblichkeit ist, daß das ganze Ergebniß, so-fern es rechtliche Kraft behaupten will, dadurch vonGrund aus zerstört wird (st). Darum kann nur dieunmittelbare Gerichtsöffentlichkeit im strenge»Sinne des Worts Gerichtsöffentlichkcit genannt wer-den, und deshalb wird in der Folge unter diesemWorte, wenn es ohne Beisatz gebraucht wird, immer

(4) Der vollständige Beweis alles dessen bleibt den spater folgen-den besonderen Betrachtungen vorbehalten-