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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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,,statt finden, so lange die Justiz beschäftigt ist,,,ihr Werk zu vollbringen; aber das voll-,,brachte Werk ist öffentlich, und darf der Oeffcnt«,,lichkeit nicht vorenthalten werden (st). Jenes Gleich-niss und die davon gemachte Anwendung mochten ihreNichtigkeit haben, wenn der Mansch in seinem Han-deln eben so streng gesetzmäßig wirkte als die Natur;wenn die Gesetze des Rechts sich mit derselben unbe-dingten Nothwendigkeit geltend machten, wie die Ge-setze dieser ewigen Mutter; wenn die Urtheile derRichter nach eben so unverrückbarer Naturordnung,mit derselben nothwendigen, immer sich selbst gleichenRegelmäßigkeit aus den verschlossenen Gerichtssalenhervorwüchsen, wie die Pflanzen aus dem dunkelnSchooss der Erde; oder wenn, wie bei natürlichenFrüchten, den Erzeugnissen geheimer Gerichtsarbeitenimmer genau anzusehen wäre, zu welcher Gattung siegehören, ob sie auf einem Frnchtbaum oder auf einem Dorn-strauch oder auf dem Boon-Upas gewachsen sind. Ucbcrdiesmangelt es dem Gleichnisse picht nur an Wahrheit; sonderndasselbe ist sogar auf eine ganz entgegengesetzte'Nutzan-wendung zu deuten. Denn die Natur laßt nicht etwablos ihre schon reifen Früchte sehen, wie unsre Ge-richte die ihrigen; sondern sobald die Pflanze gekeimthat, bricht sie aus der Erde hervor, wächst offen indie Höhe und Breite, treibt erst einen Stengel, bildet

<3) So He, Regierungsrath Gravelliin seinem in vielfacherHinsicht verdienstlichen Werke: Prüfung des Gutach-tens der Königlich Preussischen Jmmcdiat-Ju-stitz - Co inmisfion am Rhein rc. (Leipzig. H. Thle.läio.) Thl. 1. S. 45. f,