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die Ocffcntlichkeit bezicht; diese schließt die persönlicheGegenwart derselben aus-
Wenn in dem neuesten Parthcikampf der eineTheil die Ocffentlichkcit der Gerichte forderte, der an-dere dagegen zu erwiedern pflegte, daß die geforderteOeffentlichkeit bereits vorhanden sei; so hatten scnedie unmittelbare, diese die mittelbare Oeffentlichkeit imSinn und verwirrten dadurch ohne Noth den Streit.Denn wer wird bezweifeln, daß man von Thatsachenund Vorgängen nicht blos unmittelbar, sondern auchmittelbar, nicht blos durch Anschauung, sondern auchdurch glaubwürdige geschichtliche Zeugnisse Kenntniß er-langen kann, und daß alles dasjenige, was wir aufdem einen oder andern Weg erfahren haben, aufgehörthat für uns heimlich zu seyn.? Wohl aber ist das dieeigentliche Frage: welche pon beiden Arten
der Ocffentlichkcit vor der andern denBorzug verdiene? Und da zeigt sich dennfreilich, daß, wie schon im Allgemeinen, die unmittel-bare Erkenntniß eines Dinges unstreitig der blos mit-telbaren vorgeht, so auch diejenige Ocffentlichkcit,welche blos durch schriftliche Mittheilungen, durch Ein-sicht der geführten Akten, Ausfertigung der Urtheilesammt deren Entschcidungögründcn u- s> w. vermitteltwird, den Zwecken der Gcrichtööffentlichkeit bei weitemnicht vollständig Genüge leiste. Das Verlangen uns-rer Zeit nach Oeffentlichkeit der Gerichte geht offenbaraus von dem Mißtrauen in die Gewissenhaftigkeit undGesetzlichkeit der richterlichen Personen: ein Miß-
trauen, welches zu seiner Begründung nicht gerade be-sonders auffallender Beispiele von Uebereilnngcn, Un-formlichkeiten oder Ungerechtigkeiten bedarf; sondern