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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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spielen , solch ein heimliches Gericht die Haare znBerg getrieben hätte; so darf man die Menge durchhäusigcn Gebrauch jenes Wortes nur dahin bringen,daß sie sich'gewöhnt, bei unsern heutigen Gerichten sogleichan das heimliche Gericht auf rother Erde zu denken, umvon kurzer Hand, ohne viele Gründe und Beweise,den entscheidendsten Sieg für die Ocsscntlichkcit wenig-stens in der Vvlksmeinung davon zn tragen. So leichtaber darf man es sich nicht machen, wenn nicht blosdie Menge überredet, sondern der Denkende überzeugtwerden soll.

Die Oessentlichkeit eines Gerichts, so fern die-selbe auf die gerichtlichen Handlungen bezogen wird,kann auf eine doppelte Weise gedacht werden: entwe-

der als eine unmittelbare, oder als eine mittel-bare. Durch jene werden die gerichtlichen Handlungenselbst ein Gegenstand der eignen sinnlichen Wahr-nehmung Anderer; durch diese werden Andere nurdurch Zeugnisse und zwar nach unserer Ge-richtsverfassung durch n r k n n dli ch e g c r i ch t l i-chc Zeugnisse (2), von dem Geschehenen in Kennt-niß gesetzt. Jene ist daher durch die persönliche Gegen-wart derjenigen Personen bedingt, gnf welche sich

(2) Man wende dagegen nicht ein, daß doch z. B- das schrift-lich mitgetheilte Urtheil in unmittelbarer Anschauung erkanntwerde, Die aufgeschriebene und den Partbeien mitge-theilte U rt h eils au s fe rti g un g ist nicht das Urtheilselbst: Dieses wurde gesprochen, und der schriftlich mit-getheilte Aussatz ist seinem Wesen nach blos ein urkundlichesZeugniß des Gerichts, daß ebenso, wie in der Urkunde ent-halten, von dem Gerichte gesprochen worden sep.