und Zeit ihrer Versammlung, so wie die Gesetze undFormen ihres Verfahrens sind allgemein bekannt; istnun übcrdicses den Partheien gestattet, von allem, wasvor solchem Gericht verhandelt worden, so weit es ge-schrieben siebt, Einsicht zu nehmen, macht das Gerichtden Betheiligten die Gründe seiner Entscheidung kund,ist diesen gestattet, von allem Gerichtlichen was sie an-geht, freien Gebrauch öffentlich zu machen: so ist vonallen jenen Heimlichkeiten noch ein so Geringes übrig,daß wer den Gebrauch der Worte nach ihrem innernWerth, nicht nach ihrer Nutzbarkeit für zufällige äußereZwecke abmißt, bei Gerichten der zuletzt erwähntenArt sich entweder des Namens: h e im l i ch er Gerichte
ganz enthalten, oder wenigstens ein beschränkendes:,,Gleichsam" oder „Gewissermaßen" oder,, zum Theil"beifügen wird. Die Ocffcntlichkeit unserer Gerichtemag größerer Ausdehnung fähig und bedürf-tig, es mag die jetzt bestehende Art der Oeffentlich-keit den Zwecken des Rechts und den veränderten Be-dürfnissen der Völker nicht vollständig entsprechend scnn:nur ist eine beschränkte oder ungeeignete Ocffcntlichkeitimmer noch keine absolute Heimlichkeit, welche derSprachgebrauch mit dem Namen: heimlicher Ge-
richte, bezeichnet. Wem es blos darum zu thunist, die Gemüther schnell und leicht für oder gegen Mei-nungen einzunehmen, kann freylich mit bloßen Wortenoft große Wunder verrichten. Da die Einbildungs-kraft an den Namen, heimliches Gericht, noch mancheNebenvorstcllnng von Kreuzwegen, Todcnköpfcn, ver-mummten Männern, u. s, w. zu knüpfen gewohnt ist,und Wenige seyn mögen, denen nickt irgend einmalsn Nittcy, Rptnapen, oder in Trauer- nnh Schauer-